Veranstaltung: | LAG WiFi Hamburg - AG Grundsteuer |
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Antragsteller*in: | Stephan Heymann (Hamburg-Wandsbek KV) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 21.05.2018, 23:38 |
A3: Ziele einer Grundsteuer
Antragstext
- Sozial gerecht
Soziale Gerechtigkeit bedeutet, dass das Einkommen und die
Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen in die Berechnung der Steuer
einfließen sollte.
Herausforderung einer Gestaltung der Grundsteuer wird sein, eine soziale
Staffelung zu realisieren ohne einer Gentrifizierung in Vierteln mit einem
angespannten Wohnungsmarkt Vorschub zu leisten. Setzt eine - wie auch
immer geartete - Differenzierung der Steuerpflichtigen nach einem sozialen
Fakor voraus.
- Ökologisch
Der ökologische Aspekt umfasst zwei Faktoren: den Flächenverbrauch und den
Primärenergiebedarf.
Der Flächenverbrauch ist vor allem dann steuerbar, wenn die Kosten der
Bauwerke nicht oder nur in geringem Umfang einfließen.
Die Herstellungskosten eines Bauwerks hängen in nicht unerheblichen Maße
davon ab, wie viel Aufwand getrieben wird um den Primärenegiebedarf gering
zu halten. Menschen, die in Gebäuden mit geringerem Primärenergiebedarf
wohnen, sollten nicht schlechter gestellt werden, weil für ihr Gebäude
höhrere Kosten angefallen sind. Sinkende Grundsteuern mit zunehmendem
Alter des Gebäudes (~geringerem energetischen Baustandard) erscheinen aus
ökologischer Sicht nicht zielführend.
- Aufkommensneutral
Das Steueraufkommen sollte durch die Umstellung der Grundsteuer nicht
höher werden. Die Umstellung der Grundsteuer sollte nicht als
Steuererhöhung duurch die Hintertür wahrgenommen werden. Das sollte auch
für die künftige Entwicklung gelten. Eine Regelung, die eine "kalte
Progression" beinhaltet, also eine automatische Steigerung des
Steueraufkommens durch Wertsteigerungen im Immobiliensektor (für
strukturschwache Regionen auch Minderungen des Steueraufkommens), sollte
vermieden werden.
- Verfassungskonform
Eine neu getaltete Grundsteuer sollte einer Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht standhalten.
- Keine Belastung des Hamburger Haushaltes
Der Hamburger Haushalt sollte durch eine Neuregelung nicht belastet
werden. Klingt erst einmal redundant mit dem Aspekt "Aufkommensneutral",
allerdings ist der Punkt Grundsteuer Bestandteil des
Länderfinanzausgleichs. Eine Änderung des Hebesatzes in Hamburg kann dazu
führen, dass Hamburg im Länderfinanzausgleich schlechtergestellt wird.
- Geringer Verwaltungsaufwand
Ein wesentlicher bemängelter Aspekt an der bisherigen Regelung ist, dass
die Bewertung der Gebäude nicht ausreichend aktuell war. Der Grund dafür,
dass eine Bewertung nicht regelmäßig durchgeführt wurde, war der hohe
Aufwand, der für eine regelmäßige Neubewertung der Gebäude notwändig
gewesen wäre. Eine Neuregelung sollte daher eine einfach zu erhebende und
aktuell zu haltende Bemessungsgrundlage haben.
- Planungssicherheit für Steuerzahler
Die Steuerzahler sollten Planungssicherheit haben. Starke Schwankungen bei
der Steuer würden ggf. bei Mietern oder Eigenheimbesitzern zu finanziellen
Belastungen führen, die schwer vermittelbar sein könnten und zu Protest
und Politikverdrossenheit führen. Steigende Werte durch zunehmende
Beliebtheit eines Stadtviertels sollte nicht zu Mehrbelastung führen.
- Spekulation unattraktiver machen
Die Grundsteuer sollte für Grundstücke, die zu Spekulationszwecken nicht
bebaut oder nicht genutzt werden, mindestens so hoch sein als wäre das
Grundstück bebaut.
- Gerechtigkeit
Eine Änderung sollte nicht zu als ungerecht empfundenen Veränderungen
führen. Das bedeutet, dass Nachbarn in vergleichbaren Wohnsituationen auch
ähnliche Belastungen durch die Grundsteuer haben sollten und starke
Veränderungen nachvollziehbare Gründe haben sollten.
Bewertung der Modelle
- Kostenwertmodell:
Das Kostenwertmodell berücksichtigt den Bodenrichtwert und pauschale
Bewertungen für den Gebäudewert. Die gängigen Vorschläge heben auf die
Bewertungen der Grundstücke durch die örtlichen Gutachterausschüsse ab.
Bei bebauten Grundstücken wird zudem der Wert des Gebäudes erfasst. Dabei
kann nach Art des Gebäudes und Baujahr differenziert werden. Ebenso kann
eine Alterswertminderung berücksichtigt werden.
Sozial gerecht: Über den Bodenrichtwert wird die aktuelle Bewertung eines
Grundstücks herangezogen, in Vierteln mit konstantem Preisniveau führt das
zu einer Grundsteuer, die je nach Attraktivität der Lage unterschiedlich
ist. In Vierteln mit starker Veränderung des Milieus sind soziale
Ungerechtigkeiten zu erwarten, insbesondere wenn der Immobilienmarkt
angespannt ist und die Preise stark steigen. In diesem Falle dürfte eine
"Gentrifizierung" verstärkt werden, weil sozial schwächere BewohnerInnen
zusätzlich durch eine steigende Grundsteuer belastet werden.
Bei der Bewertung von Gebäuden, insbesondere bei Bestandsbauten älteren
Baujahres, dürfte eine sozial gerechte Regelung schwierig sein: wie ist
zwischen einem Gründerzeithaus in Ottensen in hervoragendem Zustand und
einem alten, heruntergekommenen Mietshaus in Neugraben zu unterscheiden?
Sollen Investitionen oder Erhaltungsaufwände erfasst werden?
Ökologisch: Die Bewertung des Gebäudes rein nach Herstellungskosten führt
unter der Prämisse steigender Herstellungskosten bei höherer
Energieeffizienz zu einer negativen Wirkung, da ja mit höheren Baukosten
auch die Grundsteuer höher ausfällt. Eine Berücksichtigung der
Altersabschreibungen (weniger Grundseuer bei steigendem Alter) würde
zusätzlich bedeuten, dass Gebäude mit (altersbedingter) geringerer
Energieeffizeinz in der Grundsteuer günstiger werden. Eine ökologische
Steuerungswirkung läuft also wenn dann in die falsche Richtung.
Eine nachträgliche Verdichtung könnte zu einer steigenden Grundsteuer
führen, was diese weniger attraktiv macht im Vergleich zu einer neuen
Bebauung, was zu zusätzlichem Flächenverbrauch führt.
Aufkommensneutral: Das Zugrundelegen aktueller Bodenrichtwerte und
Bewertungen der Gebäude dürfte zunächst zu einem starken Anstieg der
Einheitswerte führen. Eine Korrektur über die Hebesätze kann
Aufkommensneutralität gewährleisten. Durch ein unterstelltes weiteres
Ansteigen der Immobilienpreise wird die Grundsteuer entsprechend steigen,
sofern nicht über eine laufende Korrektur der Hebesätze gegengesteuert
wird.
Verfassungskonform: Laut Bundesfinanzhof soll Basis der Grundsteuer die
Leistungsfähigkeit eines Grundstücks sein. Es wird vertreten, dass der
Wert bzw. die Herstellkosten nicht unmittelbar mit der Leistungsfähigkeit
zu tun haben. Aber vermutlich verfassungskonform (was sagen die
Steuerrechtsexperten?)
Keine Belastung des Hamburger Haushaltes: Aus Hamburger Sicht ist
zentrales Problem, dass durch das vorliegende Ländermodell die
Bemessungsgrundlage der Grundsteuer sehr stark steigen würde. Dadurch
müssten die Hebesätze stark gesenkt werden, wodurch Hamburg Nachteile im
Länderfinanzausgleich hätte.
Geringer Verwaltungsaufwand: Relativ großer Aufwand für die Einführung,
insbesondere die Gutschterausschüsse in Baden-Würtemberg müssen neu
organisiert werden. Als frühester Einführungstermin gilt 2027, also
deutlich nach dem vom Bundesverfassunggericht geforderten Termin. Durch
sich verändernde Immobilienpreise (für Hamburg steigende) besteht die
Notwendigkeit, die Hebesätze laufend anzupassen, um das
Grundsteueraufkommen konstant zu halten. Nach der Einführung sollen die
Grundsteuern automatisch aktualisiert werden können.
Planungssicherheit für Steuerzahler: Die Grundsteuern nach diesem Modell
würden von den Faktoren Alter, Preisentwicklung und Anpassungen der
Hebesätze abhängen. Die Abschreibungen sind exakt planbar, die
Preisentwicklung und die Hebesätze sind es nicht.
Spekulation unattraktiver machen: Dürfte für Spekulationen (nicht bebauen
bebaubarer Grundstücke um von der Immobilienpreisentwicklung zu
profitieren) keinen Einfluss haben. Ein unbebautes Grundstück hat eine
tendenziell geringe Grundsteuer, da das Geäude ja fehlt oder ein Altbau
abgeschrieben ist.
Gerechtigkeit: Die abgeschrieben Altbauvilla wird in diesem Modell
geringere Abgabenlast haben als der funktionale Neubau nebenan.
- Bodenwertsteuer
Die Bodenwertsteuer lässt die Bebauung des Grundstücks außer acht und
beruht auf dem Wert des Grundstücks. Grundlage sollen die Werte der
zuständigen Gutachterausschüsse sein. Hier kommt wieder das Problem in
BaWü zum Tragen, die Gutachterauschüsse dort müssten zunächst neu
organisiert werden.
Sozial gerecht: Über den Bodenrichtwert wird die aktuelle Bewertung eines
Grundstücks herangezogen, in Vierteln mit konstantem Preisniveau führt das
zu einer Grundsteuer, die je nach Attraktivität der Lage unterschiedlich
ist. In Vierteln mit starker Veränderung des Milieus sind soziale
Ungerechtigkeiten zu erwarten, insbesondere wenn der Immobilienmarkt
angespannt ist und die Preise stark steigen. In diesem Falle dürfte eine
"Gentrifizierung" verstärkt werden, weil sozial schwächere BewohnerInnen
zusätzlich durch eine steigende Grundsteuer belastet werden.
Ökologisch: die Besteuerung nach dem Wert des Bodens ohne BEwertung der
Gebäude macht Verdichtung attraktiver, was den Flächverbrauch reduzieren
dürfte. Die Gebäudewerte / Herstellungskosten sind nicht berücksichtigt,
dadurch gibt es keinen Einfluss der Grundsteuer auf Baukosten und damit
auf den Primärenergiebedarf. Mehrkosten beim Bauen um Energie zu sparen
werden nicht steuerwirksam.
Aufkommensneutral: dynamische Anpassung des Steueraufkommens an die
Grundstückspreisentwicklung. Eine Korrektur über die Hebesätze kann
Aufkommensneutralität gewährleisten. Durch ein unterstelltes weiteres
Ansteigen der Immobilienpreise wird die Grundsteuer entsprechend steigen,
sofern nicht über eine laufende Korrektur der Hebesätze gegengesteuert
wird.
Verfassungskonform: unterschiedliche Auffassungen.
Keine Belastung des Hamburger Haushaltes: müsste über die Hebesätze
aufkommensneutral zu gestalten sein. Ich gehe davon aus, dass die
Hebesätze höher sind als bei dem Kostenwertmodell und daher die
Problematik Länderfinanzausgleich nicht besteht. (mit Bitte um Korrektur,
sollte ich falsch liegen.)
Geringer Verwaltungsaufwand: Relativ einfache Einführung, allerdings
besteht auch hier die Problematik der Gutschterausschüsse in Baden-
Würtemberg. Durch sich verändernde Immobilienpreise (für Hamburg
steigende) besteht die Notwendigkeit, die Hebesätze laufend anzupassen, um
das Grundsteueraufkommen konstant zu halten. Nach der Einführung sollen
die Grundsteuern automatisch aktualisiert werden können.
Planungssicherheit für Steuerzahler: Die Grundsteuern nach diesem Modell
würden von den Faktoren Preisentwicklung und Anpassungen der Hebesätze
abhängen, beides schlecht planbar.
Spekulation unattraktiver machen: Dürfte für Spekulationen keinen Einfluss
haben.
Gerechtigkeit: Die abgeschrieben Altbauvilla wird in diesem Modell die
gleiche Abgabenlast haben wie der funktionale Neubau nebenan.
- Gebäudeverkehrswert
- Flächensteuer
- Gebäudefläche
Begründung
Die ist der alte Text der LAG Wifi, der hier zum Zweck der gemeinsamen Überarbeitung als Antrag eingestellt ist.
Änderungsanträge
- Ä1 (Stephan Heymann (Hamburg-Wandsbek KV), Eingereicht)
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